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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Remonta Konferenz- und Medienraumausstattung GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §24 AGBG.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.

2. Angebot, Vertragsschluss, Vorbehalte für Angebotsgegenstände

2.1 Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
Die in Angeboten, schriftlichen Bestätigungen, Katalogen, Preislisten pp. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise und Leistungen pp. sind nur verbindlich, wenn im Liefervertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 

2.2 Bei Irrtümern oder Druckfehlern in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten kann der Kunde verlangen, nach Berichtigung des Irrtums entsprechend beliefert zu werden. Lehnt er eine Berichtigung ab, sind wir befugt, innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ablehnungserklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen wegen Irrtums anzufechten.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, Modellen, Schablonen, Mustern sowie ähnlichen Gegenständen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

Sie sind im Fall der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.4 Sofern der Besteller bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ausschließlich eine bestimmte Ausführung der bestellten Ware wünscht, oder, dass von seinen An- und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll, gehen wir davon aus, dass wir berechtigt sind, die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen zumutbar ist. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mitteilen, liefern wir im Rahmen der nach DIN zulässigen Toleranzen. Existiert eine entsprechende DIN-Norm nicht, erfolgt die Lieferung im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und Ausführung. Jedoch sind wir nicht verpflichtet, bereits ausgelieferte Teile der veränderten Ausführung anzupassen. 

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Montage zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Liefergegenstand wird, soweit nach Ermessen des Lieferers erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen. 

Bei Aufträgen mit nicht fest vereinbarten Preisen sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise vereinbart. 

3.2 Ist eine Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart, so sind fest vereinbarte Preise entsprechend anzupassen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen oder die Mehrwertsteuer geändert wird.

4. Zahlung

4.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum zu leisten. 

Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Ausschluss der Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage und Protestierung angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Bei Zahlung mit Wechsel wird Skonto nicht gewährt.

Fracht- und Montagerechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. 

Werden vereinbarte Zahlungstermine überschritten, können wir Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen, vorbehaltlich des Nachweises höherer Sollzinsen. 

4.2 Überschreitet der Besteller Zahlungsbedingungen oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche den Schluss auf mangelnde Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, werden unsere Ansprüche sofort fällig, soweit unsere Leistung schon erbracht ist. Noch offene Lieferungen können wir von Vorauszahlungen abhängig machen und im Falle der Nichtleistung nach Setzung angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

Wir sind berechtigt, in diesen Fällen die Weiterveräußerung der nicht bezahlten Lieferung zu untersagen.

4.3 Nimmt der Besteller die Lieferung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, und ist die Verzögerung nicht durch uns verursacht, so hat der Besteller die im Vertrag vorgesehene Zahlung so zu leisten als ob die Lieferung bereits erfolgt wäre.

4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5. Lieferung

5.1 Mangels abweichender und ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung sind Lieferfristen nur annähernd vereinbart. Die Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Beistellungen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

5.2 Bei nachträglichen Auftragsänderungen erlischt die bisher vereinbarte Lieferzeit und ist neu zu vereinbaren. Wird die Lieferung behindert oder wesentlich erschwert- auch bei bestehendem Lieferverzug – durch Umstände, die wir bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, wie z.B. Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs- und Transportmitteln oder nicht richtiger bzw. rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, uns durch besondere Erklärung von der Lieferpflicht ganz oder teilweise zu lösen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Unser Schweigen gilt als Ablehnung.

Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Angelieferte Gegenstände sind auch dann von dem Besteller entgegenzunehmen, wenn sie nur unwesentliche, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Anstände aufweisen.

5.5 Kommen wir mit der Erbringung der Leistung in Verzug, so steht dem Besteller eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1 vom Hundert bis zur Höhe von im ganzen 5 vom Hundert im Wert desjenigen Teils der Lieferung zu, der wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht zweckdienlich benutzt werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen und nach Maßgabe Ziff. 9 (Allgemeine Haftungsbestimmungen) ersetzt. 

Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bestehen nur in den Fällen und nach Maßgabe von Ziff. 9 (Allgemeine Haftungsbestimmungen).

Entsprechendes gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung  weggefallen ist.

6. Gefahrenübergang, Versand

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir Verpackung; Versandart und Versandweg nach unserem Ermessen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird. 

6.3 Verzögert sich die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers, oder kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

7. Mängelanzeige, Haftung für Mängel

7.1 Die Lieferung ist nur im Rahmen ihrer Bestimmung zu verwenden. Unsere Gebrauchs-, Waren- und Pflegehinweise sind zu beachten. Bestimmungswidriger Gebrauch wie unsachgemäße Behandlung, falsche Lagerung wie z.B. in feuchten Räumen, ungenügender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung, gewaltsame Einwirkung oder eigenmächtige Veränderung kann zu Mängeln des Lieferstücks führen. Für solche Mängel leisten wir keine Gewähr. Eine normale Abnutzung ist kein Mangel und berechtigt nicht zur Mängelrüge. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen wird keine Haftung und Gewähr für die daraus mitstehenden Folgen übernommen. Ergänzend gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen (Ziff.9).

7.2 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Besteller gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Sind wir zu einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, schlägt sie fehl oder wird sie von uns verweigert, verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung des Preises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit die vorgenannten Kosten sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt diese der Besteller. 

7.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist. 

Wir sind von der Mängelhaftung frei, wenn der Besteller uns nicht die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gibt. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach unserer vorherigen Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 

Das beanspruchte Lieferstück soll möglichst umgehend nicht mehr genutzt werden. 

Auch bei begründeter Mängelrüge sind die Beförderungsmittel (LKW, Waggon usw.) auszuladen. Die Ware ist sachgemäß zu lagern.

7.4 Unsere Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt voraus, daß der Besteller fällige Gegenleistungen nicht einbehält, deren Höhe zum Wert der mangelhaften Lieferung unverhältnismäßig hoch ist und er angemessene Teilzahlungen nicht verweigert. 

Unwesentliche, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlungen. 

7.5 Auf Anforderung geleisteter Kundendienst ist nach Aufwand zu vergüten, wenn für die Bemängelung Gewähr nicht zu leisten ist. 

7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 

7.7 Nur der Besteller kann uns gegenüber die Gewährleistungsansprüche geltend machen. Seine Ansprüche können an Dritte nicht abgetreten werden. 

8. Garantiebestimmungen des Herstellers

8.1 Zusätzlich zu den vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen stehen wir auf die Dauer von 2 Jahren ab Gefahrenübergang für solche Mängel der Lieferung ein, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Für die Beschreibbarkeit der Stahlschreibflächen beträgt die Garantiefrist 10 Jahre. 

8.2 Die Bestimmungen gemäß Ziff. 7.1 bis 7.5 und 7.7 gelten entsprechend.

Für jeden Garantiefall beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate ab Entdeckung des Mangels. Hierfür gilt jeweils Ziff. 7.6 Satz 2 entsprechend.

9. Allgemeine Haftungsbestimmungen

Im Zusammenhang mit geschäftlichen Kontakten zu unseren Kunden haften wir – gleich aus welchen Rechtsgründen- wie folgt: 

1. Die Haftung wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt in Fällen:
- in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen sowie gesetzlich für Körperschäden gehaftet wird; 
- von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter;

2. In Fällen grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten – hierzu zählen auch anfängliches Unvermögen und zu vertretende Unmöglichkeit – ist unsere Haftung – soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder seiner leitenden Angestellten gegeben – ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

3. Im übrigen sind alle Ansprüche von Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleich aus welchen Rechtsgründen, auch für Verschulden bei Vertragsverhandlungen – und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. 

4. Es wird keine Haftung und Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. 

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine evtl. persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

5. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes. 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Lieferungen bleiben bis zur völligen Begleichung sämtlicher bis dahin entstandener Forderungen unser Eigentum. Bei Scheck- bzw. Wechselhingabe gilt die Forderung erst mit Einlösung des Papiers ausgeglichen. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

10.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass Verbindlichkeiten für uns hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Besteller das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware  zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt dieses unentgeltlich für uns. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Im Falle des Zahlungsverzuges haben wir das Recht, die vorstehend als Vorbehaltslieferung bezeichneten Gegenstände nach vorheriger Ankündigung in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können aber auch bei Inbesitznahme erklären, dass wir die Gegenstände zurücknehmen und hierdurch der Liefervertrag entsprechend aufgelöst sei. 

Die Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn die Lieferung ganz oder teilweise wesentlicher Bestandteil einer Sache des Bestellers geworden ist. Uns ist es bereits jetzt schon gestattet, die Verbindung zu lösen und die Lieferung wieder in Besitz zu nehmen. Der Eigentumsvorbehalt entsteht neu wie vor der Verbindung (Aneignungsrecht).

10.3 Der Besteller darf die Lieferung nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und nur dann, wenn er sich gegenüber seinen Kunden ebenfalls das Eigentum vorbehält, und kein Abtretungsverbot mit seinen Kunden vereinbart. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Einwirkungen auf die Sache, insbesondere Pfändungen, sind uns sofort anzuzeigen. 

Arbeitet der Besteller mit einer Factorings Bank im Rahmen eines echten Factorings zusammen, ist der Besteller nur dann zur Weiterveräußerung berechtigt, wenn der Factor der erwähnten Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Factoring Erlöses zustimmt. 

10.4 Der Besteller tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm wegen der von uns bewirkten Leistung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, mögen sie auf der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen beruhen, in vollem Umfange an uns ab. 

10.5 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen. 

10.6 Die Vorausabtretung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände bezieht sich mit allen Nebenrechten nach Einbau der Liefergegenstände auch auf den Fall der Veräußerung des Gegenstandes, dessen wesentlicher Bestandteil die Eigentumsvorbehaltslieferung geworden ist, in Bezug auf die gegen den Erwerber entstehende Forderung.

10.7 Wird die Forderung des Bestellers aus der Weiterverwendung unserer Lieferung in laufender Rechnung mit seinem Kunden eingestellt, so tritt er den sich bei Saldoziehung ergebenden freien Teil des Saldos in Höhe des Wertes der abgetretenen Forderung an uns ab. Die Abtretung wiederholt sich bei jeder neuen Saldoziehung. 

10.8 Werden Zahlungen von Kunden des Bestellers zum Ausgleich der abgetretenen Forderung dem Besteller bei seinem Kreditinstitut gutgeschrieben, so tritt er schon jetzt die entsprechende Gutschrift an uns ab, bei Einstellung in ein laufendes Kontokorrent den nächst freien Teil aus dem Saldo nach Saldoziehung in Höhe der Kundenzahlung auf die an uns abgetretene Forderung. Die Abtretung wiederholt sich bei jeder Saldoziehung.

10.9 Der Besteller ist mit uns einig, dass das Eigentum an etwa zum Ausgleich der abgetretenen Forderung hereingegebenen Wechseln und Schecks auf uns übergeht. Die Papiere verwahrt der Besteller für uns und überträgt die durch die Papiere verbriefte Forderung auf uns. 

10.10 Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

10.11 Übersteigt der Wert der so abgetretenen Ansprüche und Sicherheiten unsere Ansprüche gegen des Besteller um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers den übersteigenden Teil an Sicherungen nach unserer Wahl frei. 

11. Einziehungsermächtigung, Abtretungsverbot und Factoring

11.1 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung bis zum jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt auch dann, wenn der Besteller Zahlungsvereinbarungen nicht einhält und im Falle der Zahlungseinstellung. 

11.2 Eine Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen seine Kunden, die von der vorstehend vereinbarten Vorausabtretung an uns erfasst werden, ist ausgeschlossen. 

Dies gilt nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines echten Factoring Vertrages erfolgt ist und die Zusammenarbeit mit einer Factoring Bank uns unter Bekanntgabe der Factoring Bank sowie der dort für den Besteller unterhaltenen Konten angezeigt wird. 

Im Falle des echten Factorings wird unsere Forderung sofort bei Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer Vereinbarungen fällig. 

11.3 Bereits jetzt tritt der Besteller seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Besteller verpflichtet sich, diese Abtretungen dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, nur an den Lieferer zu zahlen. 

11.4 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Dritten die Abtretung an uns bekanntzugeben, uns Einzelabtretungen zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.

12. Abtretung

Die Abtretung von irgendwelchen Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. 

13. Montage

13.1 Montagearbeiten sind nur dann von uns zu erbringen, wenn sie gesondert vereinbart werden. 

Dies gilt auch für die Demontage und/oder Entsorgung vorhandener Einrichtungen, die durch unsere Lieferung ganz oder teilweise ersetzt werden sollen. 

13.2 Im Auftrag gegebene Montage-, Demontage- und Anpassungsarbeiten sind zusätzlich zu dem Lieferpreis zu vergüten zu unseren gültigen Montagepreisen; soweit diese einen Preisansatz für die auszuführenden Arbeiten nicht enthalten, gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart. 

13.3 Die Wand-, Boden- und Deckenverhältnisse sind uns spätestens mit Auftragserteilung anzugeben. Unsere Montagekonditionen setzen festes Mauerwerk mit ebener Oberfläche ohne Nischen und Vorsprünge in lotrechten Wänden, Böden und Decken für normale Dübel Montage voraus. In abgehängten Decken sind bauseits ausreichend große Lücken offen zu halten, die nach unserer Montage bauseitig passgenau zu schließen sind. Montagematerial und –zeiten, die beim Fehlen dieser Voraussetzungen durch uns verbraucht bzw. aufgewendet werden, berechnen wir zusätzlich. Angaben über bauseits zu legende elektrische Versorgungsleitungen sind unseren entsprechenden technischen Merkblättern bzw. Unterlagen zu entnehmen. Der Anschluss hat bauseits durch zugelassene Elektriker zu erfolgen. 

Soweit für bodenmontierte Produkte Konsolen in Fundamente zu verankern sind, müssen die von uns bereitgestellten Konsolen bauseits nach unserem technischen Merkblatt eingebaut werden. 

13.4 Können von uns angegebene bzw. sich aufgrund obiger Montagebedingungen ergebende Termine seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden, so wird er mit uns unverzüglich, jedoch nicht später als eine Woche vor Montage, einen Termin abstimmen. Der Auftraggeber wird für die Lagerung der Ware entsprechende Räume zur Verfügung stellen. Diese müssen abschließbar und bis zur endgültigen Montage dem Zugriff Dritter entzogen sein. Während der Montage dürfen sich nur diejenigen Arbeiter und Handwerker in den Räumen aufhalten, die mit diesen Arbeiten betraut sind. Bauseits notwendig werdende Umtransporte gehen zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers. Nach Beendigung der Montage werden die Räume besenrein bzw. bei Teppichböden staubsaugerrein übergeben.

Sollte durch Verschulden des Bestellers der Montagetermin nicht eingehalten werden können, z.B. die Monteure wegen ungenügenden Baufortschritts, fehlender Installationsanschlüsse oder fehlender elektrischer Energie sowie nicht vollständiger Angaben hinsichtlich der Montageorte nicht montieren können, so gehen die dadurch verursachten Kosten ebenso wie die Kosten einer nicht vereinbarten Montageunterbrechung zu Lasten des Bestellers. Jede zusätzlich notwendige Anfahrt wird in Höhe der nachgewiesenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

Wir bemühen uns, vereinbarte Montagetermine einzuhalten. Sollten sich jedoch ohne unser Verschulden Verzögerungen bei der Montage ergeben, so begründet dies keinerlei Ersatzansprüche des Auftraggebers. 

14. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt evtl. entstandenen Schaden. Wir sind von der Lieferung frei, wenn uns durch einen Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung der Lieferung untersagt wird. Wir sind nicht verpflichtet, derartige gegen uns erhobene Ansprüche abzuwehren. 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich evtl. Wechsel- und Scheckprozesse und der Rückabwicklung von Verträgen sowie bei unerlaubter Handlung ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

15.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen sowie für alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen unser Geschäftssitz.

15.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.